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Verein ist erloschen - Eintrag vom 20.01.23

 

rein informativ zu:

 

AKTIVE BÜRGERunion DEUTSCHLAND

zum  CHANCENoptimieren e.V.  

 

Wir Menschen sind so geschaffen, 

dass wir gemeinsam

aus unserem LEBEN das Beste herausholen: 

in der Liebe zum Nächsten wie zu uns Selbst. 

 

Folglich sollten wir

gemeinsam unsere CHANCEN optimieren.

 

 

Verein in Auflösung zum 31.12.2021

 

Satzung des Vereins

 

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen

AKTIVE BÜRGERunion DEUTSCHLAND zum CHANCENoptimieren

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist in Berlin.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt gemeinnützige mildtätige Zwecke.

 

Zweck der Körperschaft ist

 

die Förderung der Kinder- Jugend- und Altenhilfe,

 

die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

      insbesondere gegenüber Behörden,

      Kreditinstituten, Versicherungs- und   Wohnungsunternehmen

 

u.a. in Gesellschafter- als auch Hauptversammlungen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

durch Veranstaltungen

in denen konkrete Hilfsmöglichkeiten aufgezeigt werden und durch

Präsenz in Behörden und Unternehmen um zum Frieden und zur Gerechtigkeit auch im Sinne der sozialen Marktwirtschaft beizutragen,

auf der Basis

der NächstenLiebe wie auch der Liebe zu sich selbst.


Der Verein darf sich an gemeinnützigen, oder vermögensverwaltenden Gesellschaften, bzw. Genossenschaften beteiligen, soweit dies für die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele förderlich ist.                                          

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, Ausnahmen sind bei Tätigkeitsvergütungen § 14 geregelt.

Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Vereinszwecken bekennt, sich überparteilich verhält und keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat.

Ein Mitgliedsbeitrag

wird von den Mitgliedern nicht erhoben.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet

durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

1. Der Austritt erfolgt durch fristlos mögliche schriftliche Erklärung gegenüber den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

 

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.          

a. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere                                                                                die Wahl und Abwahl des Vorstands,                                                                          Entlastung des Vorstands,                                                                                                               Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,  

 Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,                                                       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,                                                            Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese                                                                                    aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

b. Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres                                                           findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

c. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

d. Der Vorstand kann Maßnahmen treffen, um die gleichberechtigte Teilnahme von Mitgliedern aus verschiedenen Bundesländern zu fördern. Insbesondere kann er, soweit rechtlich zulässig, Mitgliederversammlungen schriftlos organisieren unter Verwendung von elektronischenKommunikationswegen, insbesondere über Internet.

e. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

f. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.  Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Schriftweg kann auch im Internet per Email erfolgen, sofern eine Email-Adresse vorliegt.

g. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.                                                                Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

h. Anträge über die Abwahl des Vorstands,                                                                        über die Änderung der Satzung                                                                                              und über die Auflösung des Vereins,                                                                                       die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

i. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen sollte es kein

diesbezügliches Vorstandsmitglied geben.

j. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

k. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

l. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

                                                        

§ 12 (Vorstand)

1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden

und dem/der Schatzmeister/in. Er kann um eine/n Schriftführer/in erweitert werden,

wenn dies die Mitgliederversammlung entscheidet.            

                                                                                                                                                             2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam,

der / die Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.

                                                                                                                                                             3) Der Vorstand

wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

                                                                                                                                                             4) Vorstandsmitglieder

können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.  

                                                                                                                                                             5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

                                                                                                                                                            6) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

                                                                                                                                                             7) Eine hauptamtliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist zulässig, sofern die

Mitgliederversammlung dem zugestimmt hat.

                                                                                                                                                             8) Der Vorstand

führt gemeinsam die Geschäfte des Vereins.

Er ist insbesondere für die Einstellung, Führung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter,

die Auswahl und Leitung von Aktionen, die strategische Weiterentwicklung des Vereins

und die Aufstellung und Überwachung des Haushaltes zuständig.

                                                                                                                                                             9) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.                                                                   Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

 

§ 13 (Vereinsausschüsse)

Die / der 1. Vorsitzende der Vereinigung beruft mit Zustimmung des Vorstandes

die folgenden ständigen Ausschüsse:                    

a. Geschäftsführender Ausschuss                                                                                                        b. Mitgliederausschuss                                                                                                                      c. Finanzausschuss        

Der Geschäftsführende Ausschuss

besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden

und zwei weiteren Mitgliedern des Vereins.       

Der Mitglieder- und Finanzausschuss

besteht aus dem / der 2. Vorsitzenden

oder dem / der Schatzmeister/in

oder der / dem Schriftführer/in

und jeweils 2 weiteren Vereinsmitgliedern.

Der / die Vereinsvorsitzende kann in Übereinstimmung mit den anderen Vorstandsmitgliedern weitere Ausschüsse für den Verein berufen, soweit dies sinnvoll und förderlich ist.               

 

§ 14) Tätigkeitsvergütungen

Vergütungen für Arbeits-oder Zeitaufwand an Personen, die für den Verein tätig sind (zum Beispiel Geschäftsführer, Bürokraft, Reinigungspersonal) sind zulässig, wenn sie durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

 

§ 15 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an "Die Arche" Kinderstiftung Christliches Kinder- und Jugendwerk, anerkannte Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin, Steuernummer 27/643/04460, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Ort, Datum: Berlin, 25.01.2020 / geändert durch Mitgliederbeschluss im April 2020       

 

Der Verein wurde am 16.06.20 in das Vereinsregister AG Berlin-Charlottenburg

                                                                                                     eingetragen: VR 38235 B

 

AKTIVE BÜRGERunion DEUTSCHLAND zum CHANCENoptimieren e.V.

derVorsitzende                                                                                                                              Gerhard Tummuseit

14163 Berlin-Zehlendorf


Tel.: 030 - 501 78 126

Mail: AktiveBuergerunion_G.Tummuseit@gmx.de


Internet: www.ABCDoptimiert.de
     

 

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Ihr Ansprechpartner

Botschafter

Gerhard Tummuseit

Königreich des SchöpferGottes in dem HErrn JESUS Christus

 

 

 

 

Gesprächsvereinbarung:

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Ihren Anruf freue ich mich

+49 30 501 78 115

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